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Anspruchsverzinsung ab 1. Oktober des Folgejahres
Die Anspruchsverzinsung ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.Dezember 1999 entstanden ist. Mit dem Abg.ÄGes 2002 wurde der Beginn der Verzinsung vom 1. Juli auf den 1. Oktober des Folgejahres verschoben.
:: Anspruchszinsen sind nur für Differenzbeträge (Nachforderungen oder Gutschriften) an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer festzusetzen. Die Berechnung erfolgt tageweise in der Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz. Seit 9. November 2001 betragen die Anspruchszinsen 4,75 %.
Der Zeitraum für den Zinsenlauf endet mit dem Steuerbescheid, spätestens aber mit Ablauf von 42 Monaten. Auf die rechtzeitige Bescheiderlassung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch, selbst dann nicht, wenn die Verzögerung auf eine Pflichtverletzung des Finanzamtes zurückzuführen ist. Maßgeblich sind ausschließlich objektive Gegebenheiten.
:: Die Nachforderungszinsen können vermieden werden, durch rechtzeitige
- Einreichung der Steuererklärungen
- Entrichtung einer Anzahlung in der voraussichtlichen Höhe der zu erwartenden Nachzahlung bzw.
- mittels Kombination von Einreichung der Steuererklärungen und Anzahlung.
Rechtzeitig bedeutet nicht unbedingt, dass die angeführten Maßnahmen bereits per 1. Oktober 2002 getroffen werden müssen. Übersteigen nämlich die Anspruchszinsen nicht den Betrag von EUR 50,-, kommt es zu keiner Zinsenvorschreibung. Der zinsenfreie Zeitraum kann mit folgender Formel berechnet werden:
(EUR 49,99 x 365) / (Zinssatz x Nachforderung)
Die Variablen (Zinssatz und Nachforderung) bergen jedoch das Risiko der Verkürzung des zinsenfreien Zeitraumes, wenn sich der Zinssatz oder die Nachforderung erhöht. Während bei einer Zinssatzänderung die Berechnung des zinsenfreien Zeitraumes möglich ist, bleibt das Risiko der Erhöhung der Nachforderung jedenfalls bestehen.
:: Anzahlung
Diese mindert die Berechnungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie im Sinne des § 211 BAO entrichtet ist. Dass es sich um eine Anzahlung auf Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer handelt, ist dem Finanzamt entweder durch ein gesondertes Schreiben oder auf dem Zahlungsbeleg durch Verrechnungsweisung gem. § 214 Abs. 4 lit. e BAO bekannt zu geben (E 01-12.2001 bzw. K 01-12.2001). Ist dabei ein Irrtum unterlaufen, können die Rechtsfolgen gem. § 214 Abs. 5 BAO über Antrag beseitigt werden, wenn dieser Antrag binnen 3 Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt worden ist.
:: Steuerliche Qualifikation der Anspruchszinsen
Sowohl die Nachforderungs- als auch die Gutschriftszinsen sind laut Rz 4852 und Rz. 6173a EStR 2000 weder als Betriebsausgaben noch als Betriebseinnahmen zu behandeln.
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